1. Geltungsbereich

a) Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle unsere – auch zukünftigen Vermietungsleistungen ausschließlich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung.

b) Auf Montage und ähnliche Dienstleistungen werden diese Mietbedingungen entsprechend angewendet.

2. Baustelle/Montage

a) Der Mieter gewährleistet – auf seine Kosten – die ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Baustelle sowie ihre Eignung für Montage und Nutzung des Mietgegenstandes.

b) Bei Zirkuszelten kann es bauartbedingt zu Regen- bzw. Kondenswasser im Innenraum kommen.

3. Montagetermin und Mietbeginn / Höhere Gewalt / Transport

a) Die Einhaltung des Montagetermins und des Mietbeginns setzen die endgültige Klärung aller technischen Details und der Eingang der sonstigen vom Mieter zu beschaffenden Unterlagen, behördlichen Erlaubnisse und einer vereinbarten Anzahlung voraus. Der Montagetermin gilt als eingehalten, wenn dem Mieter bis zu seinem Ablauf die Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen ist, es sei denn, dass sich der Versand aus von uns zu vertretenden Gründen verzögert. Die Einholung behördlicher Erlaubnisse ist Sache des Mieters; deren Erteilung oder Wegfall bleiben auf den Vertrag ohne Einfluss.

b) Krieg, Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Verfügungen von hoher Hand, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen, sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt (auch bei unseren Lieferanten) befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unseren Leistungsverpflichtungen; dies gilt auch, soweit diese Fälle die Durchführung des Geschäfts nachhaltig unwirtschaftlich machen. Beim Vorliegen dieser Fälle können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, ohne dass der Mieter einen Anspruch auf Schadenersatz hat.

c) Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald der Mietgegenstand in unserem Lager dem Transportunternehmen übergeben worden ist; dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen und/oder eigene Transportmittel verwenden. Für den Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen muss der Mieter Sorge tragen. Die Gefahr- und Kostentragungspflicht des Mieters endet mit der Rückkunft des Mietgegenstandes in unserem Lager.

4. Vermieterhaftung

a) Der Mieter kann Schadensersatz für die Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nur dann verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

b) Die Haftung für Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleiben hiervon unberührt.

c) Für eingebrachte Sachen des Mieters oder dritter Personen haften wir nicht; insoweit ist der Abschluss von Versicherungen gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser oder ähnliche Risiken Sache des Mieters.

5. Mieterhaftung

a) Der Mieter haftet für alle Veränderungen, die ohne unsere Zustimmung unzulässig sind. Beschädigungen und Zerstörungen des Mietgegenstandes, es sei denn, dass diese auf gewöhnlicher Abnutzung beruhen. Der Mieter haftet auch durch Schäden höherer Gewalt und hat hierfür eine Versicherung abzuschließen. Auf Wunsch kann diese auch über uns abgeschlossen werden.

b) Entsprechend haftet der Mieter für Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter oder Beauftragten oder sonstigen Personen, die dem Mietgegenstand im Rahmen dessen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung kommen.

6. Besondere Mieterpflichten

Unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten hat der Mieter

a) für die sofortige Räumung der Dächer von etwaigen Schneelasten zu sorgen

b) auch in sonstigen Fällen höherer Gewalt alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und

c) uns unverzüglich zu unterrichten, falls ein Dritter Rechte an dem Mietgegenstand geltend macht.

Besondere Vereinbarungen:

Das Bekleben und Beschriften des Mietmaterials ist nicht erlaubt. Kosten, die durch die Reinigung und Erneuerung des Materials entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Das Baugelände muss eben, gut verdichtet und bebaubar sein. Pläne von im Erdreich verlegten Leitungen und Rohren etc. im Bereich der Baustelle sind vor Aufbaubeginn dem Richtmeister auszuhändigen und Leitungen und Rohre sind deutlich zu kennzeichnen. Sollte bei Arbeitsbeginn kein entsprechender Erdleitungsplan und Kennzeichen vorliegen, so trägt der Auftraggeber bei einem Schadensfall die Kosten, die hieraus resultieren. Mehrleistungen und Verbrauchsmaterial über den Mietvertrag hinaus werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber übernimmt die Überwachung und Sicherung des kompletten Materials während des Veranstaltungszeitraums, gemäß unseren Vorgaben.

Der Auftraggeber stellt unseren Mitarbeitern kostenlose Verpflegung zur Verfügung.

Der Auftraggeber stellt für den Auf- und Abbau einen 3,5 to Geländestapler mit Seitenhub und Hubhöhe 4m sowie einen Kompressor mit mind. 5m³/mind. 8,5 bar zur Verfügung.

Ab Aufbaubeginn muss ein 32 A CEE Stromanschluss, ein ¾ Zoll Wasseranschluss sowie ein WC in unmittelbarer Nähe des Zeltes zur Verfügung stehen.

Geringfügige Änderungen bei den im Mietgegenstand aufgeführten Leistungen behalten wir uns vor, wobei wir die adäquate Funktion garantieren.

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Firmensitz des Vermieters.

Stand: 17.08.2010 – Tents-Events-More